Ihr Dienstleistungsbetrieb im Bereich Treuhand für kleine und mittlere Unternehmen.
Die Twin-Treuhand AG, Ihr Dienstleistungsbetrieb im Bereich Treuhand und Beratungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Dank unserem umfangreichen Wissen und unserer Erfahrung können wir auf ihre Bedürfnisse und Wünsche eingehen.
Wenn Sie Fragen haben oder uns unverbindlich kennenlernen möchten, freut sich unser Team, wenn sie mit uns Kontakt aufnehmen.
News
Was steckt hinter dem Kürzel GEAK?
Angesichts der steigenden Energiekosten denken derzeit viele Hauseigentümer über eine Senkung des Energieverbrauchs nach. Der Weg dazu führt in erster Linie über eine energetische Sanierung der Gebäudehülle. Wer sich vertieft mit dem Thema auseinandersetzt, stösst schnell einmal auf den GEAK.
Der GEAK (Gebäudeenergieausweis der Kantone) funktioniert in seiner einfachsten Version zeigt anhand einheitlicher Berechnungen wie energieeffizient ein Gebäude ist. Erstellt wird der GEAK durch eine Fachperson. Diese besichtigt das Haus vor Ort, sichtet die vorhandenen Unterlagen – etwa die Abrechnung des Energieverbrauchs – und berechnet danach die Daten für den GEAK. Die Kosten hängen von der Grösse des Objekts und den verfügbaren Daten ab, für ein Einfamilienhaus ist mit etwa 1000 Franken zu rechnen. Verschiedene Gemeinden und Kantone übernehmen aber einen Teil der Kosten.
Der GEAK zeigt nicht nur die Energieeffizienz des Gebäudes, sondern liefert auch erste Hinweise darauf, wo die Schwachstellen des Hauses liegen. Wer es genauer wissen will, kann sich einen sogenannten GEAK Plus erstellen lassen. Dieser zeigt dann zusätzlich zur Energieeffizienz in mehreren Varianten ein mögliches Vorgehen für die energetische Sanierung, eine gescheite Etappierung der Arbeiten sowie zur Verfügung stehende Förderbeiträge auf. Die Kosten dafür betragen bei einem Einfamilienhaus rund das Doppelte des Basis-GEAK und werden teilweise ebenfalls durch Kantone und Gemeinden mitfinanziert.
https://uwe.lu.ch/Energiegesetz/Die_Neuerungen_im_Detail/GEAK
Härtefallgelder für das 1. Halbjahr 2022 beantragen
Unternehmen, die besonders hart von den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betroffen waren, können per sofort für die erste Jahreshälfte 2022 ein Gesuch um Härtefallhilfe beantragen.Unternehmen, die besonders hart von den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betroffen waren, können per sofort für die erste Jahreshälfte 2022 ein Gesuch um Härtefallhilfe beantragen. Der Kanton Luzern hat ein entsprechendes Formular auf seiner Webseite unter www.lu.ch/coronahilfe aufgeschaltet. Die Frist für das Einreichen des Gesuchs dauert zwei Monate und endet am 30. September 2022. Unternehmen können danach ab Kalenderwoche 45 mit den entsprechenden Entscheiden rechnen.
Folgende zwei grundsätzliche Anforderungen müssen erfüllt sein, damit Unterstützungsansprüche geprüft werden können:
Unternehmen weisen im 1. Halbjahr 2022 und im Zusammenhang mit behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ungedeckte Kosten auf.
Unterstützt werden können Unternehmen, welche die Anforderungen der Härtefallmassnahme bereits bisher erfüllt und Mittel erhalten hatten. Eine Unterstützung kann ebenfalls geprüft werden für Unternehmen, die zwar anspruchsberechtigt gewesen wären, aber noch kein Gesuch eingereicht hatten. Unterstützung ist jedoch nur für den neuen Zeitraum (1. Januar – 30. Juni 2022) möglich.
Weitere Informationen zu den Anforderungen sind auf www.lu.ch/coronahilfe aufgeschaltet.
Energetische Sanierungsmassnahmen an der selbst bewohnten Liegenschaft sind steuerlich interessant, weil sie abzugsfähig sind. Unklarheit herrscht zuweilen, wenn es um die Realisation einer eigenen Photovoltaikanlage (PV-Anlage) geht.
An Dach- und Fassadenflächen, die sich für den Einbau einer PV-Anlage eignen, mangelt es in der Schweiz nicht. Bei der Planung sollte man als Immobilienbesitzer auch die steuerlichen Aspekte einkalkulieren. Das ist nicht immer leicht, weil es grosse kantonale Unterschiede gibt.
Anlagekosten
Wer auf einer bestehenden Liegenschaft eine PV-Anlage realisiert, kann die damit verbundene Investition in fast allen Kantonen steuerlich abziehen. Wird bei einem Neubau oder im Rahmen einer Totalsanierung eine PV-Anlage realisiert, geht das nicht. Wie lange eine Liegenschaft schon bestehen muss, damit man von der steuerlichen Abzugsfähigkeit profitiert, ist kantonal unterschiedlich. Der Kanton Zürich, der diesen Punkt kürzlich explizit geregelt hat, setzt die Grenze bei einem Jahr.
Fördergelder
Viele Kantone unterstützen Immobilienbesitzer beim Einbau einer PV-Anlage mit Fördergeldern. Wichtig ist, dass man diese Beträge in der Steuererklärung korrekt deklariert: Während man die Anlagekosten bei den Abzügen aufführt, sind die erhaltenen Fördergelder als steuerbares Einkommen aufzuführen.
Einspeisevergütung
Auch die Einspeisevergütung, d. h. die Abgeltung für den Stromüberschuss, den man ins öffentliche Netz einspeist, muss man in der Steuererklärung korrekt angeben. Die entsprechende Gutschrift des Elektrizitätswerks gilt aus steuerlicher Sicht ebenfalls als Einkommen. Die konkreten Anforderungen an die Deklaration sind aber von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich.
Individuelle Abklärung nötig
Vor dem Entscheid für eine PV-Anlage empfiehlt es sich, alle finanziellen Aspekte sorgfältig zusammenzutragen, um ein Gesamtbild zu gewinnen. Der Bund (energieschweiz.ch) und die Kantone stellen ein reichhaltiges Informations-, Beratungs- und Förderangebot zur Verfügung. Verlässliche Informationen über die geltende steuerliche Handhabung finden Sie beim kantonalen Steueramt oder bei einem qualifizierten Steuerberater.
TREUHAND|SUISSE, 14. Dezember 2021
SOCIAL MEDIA FÜR DIE KMU: VERGEBENE LIEBESMÜH?
Relativ kostengünstig und tagtäglich genutzt von weiten Kundenkreisen: Social Media gilt gemeinhin als eierlegende Wollmilchsau des Marketings. Trotzdem zögern viele KMU noch mit einem professionellen Auftritt – nur etwas mehr als ein Drittel aller Schweizer KMU sind überhaupt auf sozialen Netzwerken vertreten. Das ist nachvollziehbar, da gleich zu Beginn einige Fallstricke lauern.
Social Media erfreut sich grosser Beliebtheit in der Schweiz. Je nach Erhebung zeigt sich, dass bis zu 82 Prozent der Schweizer Bevölkerung soziale Netzwerke nutzen. Anders sieht es bei hiesigen Unternehmen aus. Eine Studie der Fachhochschule Graubünden zeigt, dass im Vergleich lediglich 36,5 Prozent der Schweizer KMU auf mindestens auf einer Plattform präsent sind.
Ein erstaunlicher Kontrast, wenn man bedenkt, dass Social Media eine derartig grosse Zahl von Schweizerinnen und Schweizern erreichen könnte und im Vergleich zu traditionellen Medien relativ kostengünstiges Marketing ermöglicht.
Eine Frage von Aufwand und Ertrag
«Die Zahlen weisen darauf hin, dass bezüglich eigener Social Media Profile für viele KMU die erwarteten Aufwände die erwarteten Erträge übersteigen», sagt Sebastian Früh, Projektleiter am Schweizerischen Institut für Entrepreneurship der Fachhochschule Graubünden. Doch das scheint nicht der einzige Grund für das Zögern. Ebenfalls scheinen bei vielen Unternehmen die wahrgenommenen Risiken – wie etwa die Furcht vor Kontrollverlust oder Rufschädigung durch Kontroversen und sogenannte «Shitstorms» – einer Social Media-Präsenz die potenziellen Vorteile deutlich zu überwiegen.
In der Praxis zeigt sich, dass vor allem bei von Social Media enttäuschten Unternehmen, diese Art der Kommunikation nicht in die Gesamtstrategie eingebunden wurde und eher das einfache «Mitmachen» im Vordergrund gestanden ist. In der Forschungsliteratur hat sich die Unterscheidung von passiver, aktiver und proaktiver Social Media-Strategie durchgesetzt. Beim passiven Ansatz, welcher die Mindestanforderungen für eine nachhaltige Social Media-Nutzung darstellt, beschränkt sich die Aktivität auf Social Media-Richtlinien, Profile auf den wichtigsten Plattformen und ein einfaches Monitoring. Diese Strategie kann je nach Entwicklung um beispielsweise Werbekampagnen und detaillierte Interaktionen mit dem Publikum erweitert werden.
Facebook ist ganz klarer Spitzenreiter
Das grosse Fragezeichen bei den tiefen Zahlen in der Studie bleibt, ob das Potenzial der KMU bezüglich Social Media bereits ausgeschöpft ist. Die Resultate können bedeuten, dass bereits alle Unternehmen ihre Rechnung gemacht und beschlossen haben, dass soziale Netzwerke nichts für sie sind. Wobei der Blick in die Forschungsliteratur eher erahnen lässt, dass sich noch nicht alle KMU abschliessend damit befasst haben, ob sich eine Präsenz für sie wirklich lohnt oder nicht.
"Die Zahlen weisen darauf hin, dass bezüglich eigener Social Media-Profile für viele KMU die erwarteten Aufwände die erwarteten Erträge übersteigen. "
Sebastian Früh,
Fachhochschule Graubünden
Die Studie der Fachhochschule Graubünden hat zudem noch weitere Charakteristiken zur Social Media-Nutzung der Schweizer KMU zu Tage gebracht. So steht Facebook am höchsten im Kurs – 29,3 Prozent aller KMU sind dort vertreten. Auf den weiteren Podesträngen folgen Instagram (16,1 Prozent) und LinkedIn (12,4 Prozent). Die Kombination, die dabei am häufigsten vorkommt, ist die gleichzeitige Nutzung von Facebook und Instagram (14 Prozent). Darauf folgen KMU, die exklusiv Facebook nutzen (9,8 Prozent) und die gemeinsame Nutzung von Facebook und LinkedIn (8,8 Prozent).
Durchschnittlich erreicht ein Schweizer KMU so über alle Plattformen hinweg 1438 Follower. 76,5 Prozent der KMU bleiben dabei im Bereich unter 1000 Follower. Lediglich 8,4 Prozent erreichen Zahlen über 3000 Followern. Speziell dabei ist, dass die höchste durchschnittliche Reichweite auf dem zweitbeliebtesten sozialen Medium Instagram erreicht wird (1193 Follower). Beim Spitzenreiter Facebook beträgt diese etwas weniger, nämlich durchschnittlich 924 Follower.
KGL
Härtefallhilfe
Härtefallhilfe |
Aufhebung Massnahmen Covid
Datum: 16. Februar 2022
ZERTIFIKAT
1. Für welche Bereiche ist ein Covid-Zertifikat noch notwendig?
Der Bundesrat hat beschlossen, in der Schweiz die Zertifikatspflicht aufzuheben. Einige Kantone haben jedoch darauf hingewiesen, dass sie die Zertifikatspflicht an manchen Orten weiterverwenden werden. Zudem ist davon auszugehen, dass das Zertifikat für Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete im internationalen Reiseverkehr (insbesondere im Schengen-Raum) sowie in gewissen Ländern z.B. für den Besuch von Restaurants weiterhin bestehen bleibt.
2. Bleiben die Covid-Zertifikate in der Covid-Certificate-App erhalten, wenn diese gelöscht wird?
Nein, wird die Covid-Certificate-App gelöscht, gehen auch die Covid-Zertifikate verloren. Das gilt auch im Fall, dass das Smartphone gewechselt wird oder verloren geht. Daher wird empfohlen, die Zertifikate auch ausserhalb der Covid-Certificate-App aufzubewahren, indem diese als PDF exportiert werden.
3. Welche Zertifikate werden noch bzw. nicht mehr ausgestellt?
Die Ausstellung von spezifischen nur in der Schweiz gültigen Covid-Zertifikaten – also Touristenzertifikat, Antikörper-Genesenen-Zertifikat, Genesenen-Zertifikat aufgrund von positiven Antigen-Schnelltest sowie Ausnahmezertifikat – werden mit der Aufhebung der Zertifikatspflicht eingestellt. Bereits ausgestellte Zertifikate dieses Typs bleiben nur noch bis zu deren Ablauf gültig. Fürs Reisen notwendige Covid-Zertifikaten werden weiterhin ausgestellt.
4. Wird das Zertifikatssystem aufrechterhalten und, wenn ja, welches sind die Gründe dafür?
Die Zertifikats-App wird mindestens für internationale Reisen noch bestehen bleiben. Der Rück- und allfällige Wiederaufbau von Instrumenten zur Pandemiebekämpfung ist komplex und zeitraubend. Applikationen wie die Covid-Certificate-App und die entsprechenden Systeme sollen insofern instandgehalten werden, damit sie je nach epidemiologischer Lage rasch wiedereingesetzt werden können.
5. Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden weiterhin Zertifikate ausgestellt?
Die formelle Grundlage für die Zertifikate bleibt Artikel 6a des Covid-19-Gesetzes.
6. Wie bekomme ich z.B. weiterhin ein Testzertifikat fürs Reisen? Welche Tests sind dafür notwendig?
Aufgrund von negativen Antigen-Schnelltest- sowie PCR-Testergebnissen wird ein Covid-Zertifikat für Getestete ausgestellt. Reisenden wird jedoch empfohlen, sich weiterhin zeitnah über die Einreisebestimmungen bzw. über die vorzuweisenden negativen Testergebnisse im Zielland zu informieren.
7. Was ist zu tun, wenn die Gültigkeitsdauer des Zertifikats für Genesene oder Geimpfte abläuft?
Da neu das Zertifikat nur zum Reisen verwendet wird, sollen sich Reisende über die Gültigkeitsdauer im Zielland informieren. Je nach dem muss bei der Einreise oder für den Zugang zu bestimmten Bereichen im Zielland noch ein negativer Test vorliegen.
8. Wie lange sind die Gültigkeitsdauern der Zertifikate im Schengen-Raum gültig?
Die EU-Kommission hat die Gültigkeitsdauern der Zertifikate für Geimpfte auf 270 Tage, für Genesene auf 180 Tage und für Getestete auf 72 Stunden aufgrund von PCR-Tests, resp. auf 48 Stunden aufgrund von Antigen-Schnelltests festgelegt. Für das Zertifikat aufgrund einer Auffrischimpfung hat sie keine Gültigkeitsdauer festgelegt; es ist den jeweiligen Ländern überlassen, eine Gültigkeitsdauer festzulegen.
9. Kann ein einzelner Kanton die Zertifikatspflicht einführen?
Auch wenn die vom Bund angeordnete Zertifikatspflicht in der Schweiz aufgehoben wird, haben die Kantone weiterhin die Möglichkeit, eine Zertifikatspflicht vorzuschreiben.
10. Kann eine private Institution, etwa ein Restaurant oder ein Pflegeheim, das Zertifikat für den Zutritt verlangen? Und darf dies auch ein öffentliches Spital tun?
Private Betreiber von Einrichtungen und Betrieben sowie Organisatoren von Veranstaltungen dürfen weiterhin eine Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat vorsehen, sofern dies dem Schutz der Gesundheit der anwesenden Personen (Teilnehmende, Gäste etc.) dient, insbesondere von anwesenden besonders gefährdeten Personen. Die Betreiber und Organisatoren müssen dabei sowohl die privatrechtlichen Schranken der Vertragsfreiheit beachten als auch die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Datenschutzrechts, einhalten; namentlich müssen sie die anwesenden Personen über die Gründe für die Zugangsbeschränkung informieren. Ebenfalls eingehalten werden müssen die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie die besonderen Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts.
Für die Einführung einer Zertifikatspflicht in einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, wie etwa einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung oder in einem Kantonsspital, braucht es eine entsprechende Rechtsgrundlage im kantonalen Recht, welche die Verwendung regelt, einschliesslich der datenschutzrechtlichen Vorgaben.
MASKENPFLICHT
11. Wo muss ich eine Maske tragen?
Es gilt eine Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen wie Spitälern, Alters- und Pflegeheimen, Rehabilitations- und Langzeitpflegeinstitutionen.
Die Kantonen können bestimmte Einrichtungen von der Maskenpflicht ausnehmen. Sie können aber auch weiterhin bei Bedarf strengere Schutzmassnahmen anordnen und etwa in Dienststellen der öffentlichen Verwaltung eine Maskenpflicht vorsehen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit der anwesenden Personen angezeigt ist.
Auch die einzelnen Betreiber von Einrichtungen und Betrieben können von den Besucherinnen und Besuchern das Maskentragen verlangen, beispielsweise in einer Hausarztpraxis, in einem Coiffeursalon oder auch in einem Einkaufsgeschäft.
SCHUTZ AM ARBEITSPLATZ
Am Arbeitsplatz gilt wieder ausschliesslich das Arbeitsrecht. Verantwortlich für den Schutz der Arbeitnehmenden ist der Arbeitgeber.
TESTEN
12. Wird das bisherige Testregime aufrechterhalten oder angepasst?
Neu wird die repetitive Testung nur noch in Gesundheitsinstitutionen und in den vom Kanton bezeichneten Unternehmen, die für die Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur wichtig sind, durch den Bund empfohlen und finanziert. In Schulen wird die repetitive Testung noch bis Ende März durch den Bund finanziert.
13. Wer soll sich künftig testen lassen?
Symptomatische Personen sollen sich weiterhin testen lassen. Besonders gefährdete Personen sowie ihr Umfeld sollen sich ebenfalls testen lassen, insofern sie Kontakt zu einem bestätigten Fall haben.
Besonders gefährdeten Personen wird empfohlen, sich vorzugsweise mit einem PCR-Test testen zu lassen. Bei symptomatischen Personen, die nicht besonders gefährdet sind, ist ein nasopharyngealer Antigen-Schnelltest ausreichend.
Generell kann sich jede Person testen lassen, wenn dies gewünscht bzw. angezeigt ist.
14. Wer übernimmt die Kosten der Tests
Der Bund übernimmt weiterhin die Kosten von individuellen Einzel-PCR-Tests in folgenden Fällen:
• Sie lassen sich aufgrund von Symptomen testen.
• Sie haben eine Meldung der SwissCovid-App erhalten.
• Sie hatten engen Kontakt zu einem bestätigten Fall.
• Sie haben eine Anweisung von einer kantonalen Stelle oder von einer Ärztin/einem Arzt erhalten, dass Sie sich testen lassen sollen.
• Individuelle Teilnahme an PCR-Pooltests oder Antigen-Schnelltests zur Fachanwendung
Der Bund übernimmt nicht die Kosten von Selbsttests.
15. Gibt es einen Rückbau der Testkapazitäten?
Für die Umsetzung der Testung sowie die Bereitstellung von Testkapazitäten sind die Kantone verantwortlich. Mit schweizweit über 60'000 Tests pro Tag im 7-Tagesschnitt befindet sich die Testung weiterhin auf einem sehr hohen Niveau.
16. Wo kann man sich in Zukunft testen lassen?
Man kann sich wie bisher unter anderem in Testzentren, Arztpraxen, Apotheken oder Laboratorien testen lassen. Für die Umsetzung der Testung sowie für die Bereitstellung von Testkapazitäten sind die Kantone verantwortlich.
17. Ab wann sind die neuen Testregelungen in Kraft?
Die Anpassungen der Empfehlung bzw. Finanzierung der repetitiven Testung tritt am 17.02.2022 in Betrieben bzw. am 01.04.2022 hinsichtlich der Schulen in Kraft.
EINREISE IN DIE SCHWEIZ
18. Welche Regeln gelten für die Einreise in die Schweiz?
Für Personen, die nicht aus Staaten und Gebieten mit einer besorgniserregenden Virusvariante einreisen, gelten keine grenzsanitarischen Massnahmen mehr. Diese Personengruppe soll demnach bei der Einreise in die Schweiz keinen Impf- Genesungs- oder negativen Test-Nachweis und kein ausgefülltes SwissPLF mehr vorlegen müssen.
Aktuell befindet sich kein Land auf der Liste der Staaten mit besorgniserregenden Virusvarianten.
Weitere Informationen:
Bundesamt für Gesundheit, Kommunikation, www.bag.admin.ch
Diese Publikation erscheint ebenfalls in französischer und italienischer Sprache.
Änderungen Kurzarbeitsentschädigung KAE
Selbständige bekommen Hilfe vom Bund – so müssen sie vorgehenKurzarbeit: Aktuelle Information für Betriebe
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Voraussichtliche Regelungen ab April 2022
Regelungen zum Voranmeldeverfahren:
• Für die Voranmeldung von Kurzarbeit gilt das ordentliche Verfahren.
• Die Voranmeldefrist ist bis Ende 2022 aufgehoben. Die Voranmeldung muss somit spä-testens am Tag des Beginns der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle (KAST) ein-treffen.
• Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit beträgt bis zu 6 Monate, jedoch längstens bis Ende 2022. Damit werden Bewilligungen ab Juli, August und September 2022 mit einer Gültigkeitsdauer bis maximal 31.12.2022 erteilt. Ab Oktober 2022 werden die Bewilli-gungen wieder regulär bis zu 3 Monate dauern.
Regelungen zum Abrechnungsverfahren:
• Für die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) kommt wieder das ordentli-che Abrechnungsverfahren zur Anwendung. Das angepasste Abrechnungsformular und der entsprechende eService werden Ende April auf www.arbeit.swiss zur Verfü-gung gestellt.
• Mehrstunden, die sich seit 01.04.2021 und ausserhalb von Kurzarbeitsphasen ange-sammelt haben, werden vom anrechenbaren Arbeitsausfall in Abzug gebracht, sofern sie nicht vor dem Bezug von KAE zeitlich abgebaut werden.
• Es gilt eine Karenzzeit (Selbstbehalt des Arbeitgebers) von 1 Arbeitstag pro Monat.
• Ein Betrieb kann pro Rahmenfrist maximal 4 Abrechnungsperioden KAE mit einem Ar-beitsausfall von mehr als 85 % geltend machen. Die von Januar bis März 2022 bezo-genen Monate mit Ausfall über 85% werden diesen maximal 4 Abrechnungsperioden nicht angerechnet.
• Die Höchstdauer für den Bezug von KAE beträgt bis 30.06.2022 24 Monate pro Rah-menfrist. Ab Juli 2022 gilt wieder die ordentliche Höchstbezugsdauer von 12 Abrech-nungsperioden pro Rahmenfrist.
Informationen zu spezifischen Zielgruppen:
• Der höhere Entschädigungssatz für Geringverdienende gilt bis Ende 2022.
• Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen ohne vereinbarte Kündigungsmöglichkeit, Arbeitnehmende auf Abruf mit erheblich schwankendem Arbeitspensum in unbefriste-ten Arbeitsverhältnissen sowie Lernende haben keinen Anspruch mehr auf KAE.
Aktuelle Informationen entnehmen Sie jederzeit dem zentralen Informationsportal der Arbeits-losenversicherung, www.arbeit.swiss.
Für Fragen zur Voranmeldung von Kurzarbeit steht die zuständige kantonale Amtsstelle gerne zur Verfügung.
Fragen zur Abrechnung von KAE beantwortet wiederum die zuständige Arbeitslosenkasse gerne.Änderungen Kurzarbeitsentschädigung KAE: Ausfluss aus den Bestimmungen des Bundesrats und Parlaments (Entscheid vom 18. Dezember 2020):
Das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie das summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung wurden bis 30. September 2021 verlängert und die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung von 18 neu auf 24 Monate erhöht. Bis 30. September 2021 gilt zur Abwicklung der KAE einzig der sogenannte "Prozess KAE COVID-19" und es sind für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung ausschliesslich die COVID-19-Formulare zu verwenden.
https://wira.was-luzern.ch/bereiche/kast-und-recht/kurzarbeitsentschaedigung/
Ab | Massnahmen /Änderungen | Bis | Bemerkungen |
1.9.20 | Karenzfrist: Die per September 20 eingeführte Karenzfrist wird rückwirkend aufgehoben. | 31.3.21 | Das Formular zur Abrechnung der KAE wird ab Abrechnungsperiode (AP) Dezember 2020 angepasst. Die Karenztage 09. – 11.20 werden zentral durch das SECO an den Arbeitgeber AG zurückvergütet. Diese Abwicklung wird Zeit brauchen. |
1.9.20 | Die Anzahl an Abrechnungsperioden AP mit einem Arbeitsausfall von 85% und mehr bleiben bei der gesetzlich vorgesehenen max. Anzahl an AP mit einem Arbeitsausfall vom 85% und mehr unberücksichtigt. | 31.3.21 | Gesetzlich sind max. vier AP im Rahmend des Höchstanspruchs (18 Abrechnungsperioden innert zweier Jahre) vorgesehen. Diese Anpassung ermöglicht es den Betrieben auch bei einem hohen Ausfall weiterhin KAE geltend zu machen. |
1.12.20 | Härtefallregelung: Grundsätzlich entschädigt die KAE 80% des versicherten Verdiensts für die ausgefallenen Stunden. Um Personen mit tiefen Einkommen finanziell besser zu schützen, wurde eine Härtefallregelung eingeführt. Diese sieht vor: Einkommen aus Vollzeitbeschäftigung liegt unter CHF 3'470: KAE 100%
Einkommen aus Vollzeitbeschäftigung liegt zwischen CHF 3'470 und CHF 4'340: KAE CHF 3'470
Einkommen aus Vollzeitbeschäftigung liegt über CHF 4'340 KAE: 80% | 31.3.21 | Einkommen aus Teilzeitbeschäftigungen werden aufgrund des auf Vollzeit berechneten Einkommens eingestuft.
Teilweiser Verdienstausfall wird anteilig berechnet.
Angepasste Berechnungsformulare liegen vor. Die Regelung kommt erstmals für die AP Dezember 2020 zur Anwendung. |
1.1.21 | Summarisches Verfahren wird weiter geführt: Mehrstunden und Zwischenverdiensteinkommen bleiben weiterhin unberücksichtigt. | 31.3.21 | Ab April 2021 müssen Mehrstunden der letzten sechs bzw. letzten zwölf Monate wieder angerechnet werden. |
1.1.21 | Arbeitsausfall von Mitarbeitenden mit befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernenden wird wieder berücksichtigt. | 30.6.21 | Bis Ende 2020 haben Mitarbeitende mit befristeten Arbeitsverhältnis nur Anspruch, wenn der Arbeitsvertrag eine vorzeitige Auflösung vorsieht. Der Ausfall von Lernenden bleibt bis Ende 2020 unberücksichtigt. |
1.9.20 | KAE für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner: diese Stunden können rückwirkend per 01.09.2020 abrechnet werden |
| Entscheid vom 27. August 2020 |
Härtefallmassnahmen Kanton Luzern
Der Kanton Luzern stellt in einem ersten Schritt 25 Mio. für Massnahmen zur Abfederung von Härtefällen zur Verfügung. Es handelt sich um Kreditgarantien mit einem à-fonds-perdu-Anteil von einem Neuntel. Seit 15. Dezember 2020 kann man online die Anträge einreichen. Unterstützt wird man dabei von einer Hotline (Telefon 041 228 75 19, Erreichbar Mo - Fr von 09:00-12:00 und 14:00-17:00). Erschwerend kommt dazu, dass die Vorgabe von mindestens 40% Umsatzeinbussen hoch und der à-fonds-perdu-Anteil tief ist.
Neuer Einzahlungsschein mit QR-Code
Per 30. Juni 2020 wird schweizweit die QR-Rechnung eingeführt. Das heisst, ab diesem Datum kann es sein, dass Sie Rechnungen ohne gewohnten Einzahlungsschein, dafür mit QR-Zahlungsangaben erhalten:
Diese Einzahlungsscheine können nicht mehr mit dem PayPen-Belegleser erfasst werden. Es gibt zurzeit mehrere Hilfsmittel auf dem Markt. Gerne zeigen wir Ihnen einige Möglichkeiten auf:
- Manuelle Eingabe der neuen QR-Rechnungen, Verwendung des bisherigen Beleglesers PayPen für die alten Einzahlungsscheine.
- Kauf und Einsatz eines PayEye. Das PayEye ersetzt das veraltete Belegeinlesegerät PayPen und kann sämtliche Einzahlungsscheine einlesen. Die Software A-Twin Cash und AgroOffice sind für den Einsatz dieses Lesers vorbereitet. Das PayEye kann bei verschiedenen Anbietern gekauft werden (Achtung unterschiedliche Preisangebote: unter www.preisvergleich.ch prüfen!).
- Kostenfreie Smartphone-App: Wird auf dem Smartphone installiert und kann QR-Rechnungen einlesen. Die eingelesenen Einzahlungsscheine können in die Buchhaltungssoftware AgroOffice oder A-Twin Cash (Version 1.0 und 2.0) übertragen werden. Bisherige Einzahlungsscheine können nicht mit der App eingelesen werden.
- Nutzung der App Ihres E-banking-Finanzinstituts zum Einlesen und Online-Bezahlung aller Einzahlungsscheine. Die so erfolgten Zahlungen werden anschliessend mittels Kontenabgleich automatisch in die Buchhaltungssoftware eingelesen.
Sie stellen Rechnung und möchten den neuen Einzahlungsschein verwenden bzw. beilegen. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Softwareanbieter auf, die meisten Programme sind bereit, neue Rechnungen zu erstellen. AgroFaktura von AgroOffice enthält im neusten Update die Möglichkeit zur Umstellung auf Rechnungen mit integriertem "Swiss QR-Code". Beachten Sie die Perforationspflicht der QR-Rechnungen beim papiergebundenen Zahlungsverkehr. Perforierte Blankoformulare für die QR-Rechnung sind bei Papeterien, Druckereien oder diversen Online-Shops erhältlich.
Für neue QR-Blankoeinzahlungsscheine melden Sie sich bei Ihrem Finanzinstitut.
Für die Umstellung auf den einheitlichen neuen Einzahlungsschein ist eine Übergangsfrist von 2 Jahren vorgesehen. Die Geschwindigkeit der Umstellung auf den neuen QR-Einzahlungsschein ist schwer voraussehbar. Weiter sind die Bedürfnisse des einzelnen Kunden unterschiedlich. Aus diesen Gründen ist es uns zurzeit nicht möglich eine einheitliche und abschliessende Empfehlung abzugeben.
Haben Sie individuelle Fragen oder benötigen Support? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
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