Wenn es die Liquidität zulässt, empfehlen wir die Prüfung von Einzahlungen in die 2. und/oder in die 3. Säule zur Optimierung der Steuerfolgen. Folgende Vorteile zeichnen sich für Selbständigerwerbende ab:
- Höhere Steuerabzüge
- Schonung des Abschreibungspotenzials bei Einzelfirmen
- Aufstockung des Pensionsguthabens
- Bessere Versicherungsleistung (2. Säule)
In die Säule 3a können im Jahr 2024 maximal folgende Beiträge einbezahlt werden:
- Sofern ein Anschluss an die 2. Säule besteht: CHF 7'056.00
- Ohne Anschluss an die 2. Säule: 20 % des steuerbaren Erwerbseinkommens, max. CHF 35'280.00
Neben den ordentlichen Beiträgen in die 2. Säule können je nach Situation zusätzlich noch Einkäufe getätigt werden (einkommensabhängig). Wir empfehlen bei potenziellen Einkäufen vorgängig eine Einkaufsberechnung bei der Vorsorgeeinrichtung zu machen.
Zu beachten ist, dass die Einzahlungen bis Mitte Dezember getätigt werden müssen, damit diese noch steuerlich in Abzug gebracht werden können. Anträge betreffend 2. Säule bei der Vorsorgegesellschaft müssen frühzeitig (Mitte November) eingereicht werden.
Bei juristischen Gesellschaften sind die Lohnbezüge mit Vorsorgeleistungen verbunden. Dabei gelten für die Lohnbeziehenden die Regeln als Unselbständige.
Wenn Sie Hilfe benötigen, wenden Sie sich direkt an Ihre/n Mandatsleiter/in.