Newsletter Oktober 2023

Inhaltsverzeichnis

 

Prämienverbilligung 2024

Der Termin zum Einreichen der Prämienverbilligung 2024 ist kantonal unterschiedlich. Beachten Sie die folgenden Termine der jeweiligen Kantone:

           

Kanton Luzern:             31.10.2023 weitere Infos

Kanton Aargau:             31.12.2023 weitere Infos

Kanton Zug:                  30.04.2024 weitere Infos

 

Lehrlinge, welche die Ausbildung beendet haben, können in den meisten Fällen von der Prämienverbilligung profitieren.

 

Einzahlungen 2. und 3. Säule

Wenn es die Liquidität zulässt, empfehlen wir die Prüfung von Einzahlungen in die 2. und/oder in die 3. Säule zur Optimierung der Steuerfolgen. Folgende Vorteile zeichnen sich für Selbständigerwerbende als Einzelunternehmer ab:

  • Höhere Steuerabzüge
  • Schonung des Abschreibungspotenzials bei Einzelfirmen
  • Aufstockung des Pensionsguthabens
  • Bessere Versicherungsleistung (2. Säule)

In die Säule 3a können im Jahr 2023 maximal folgende Beiträge einbezahlt werden:

  • Sofern ein Anschluss an eine Pensionskasse (PK) besteht: CHF 7'056.00
  • Ohne PK-Anschluss: 20 % des steuerbaren Erwerbseinkommens, max. CHF 35'280.00

Neben den ordentlichen Beiträgen in die 2. Säule können je nach Situation zusätzlich noch Einkäufe getätigt werden (einkommensabhängig). Wir empfehlen bei potenziellen Einkäufen vorgängig eine Einkaufsberechnung bei der Vorsorgeeinrichtung zu machen.

Zu beachten ist, dass die Einzahlungen bis Mitte Dezember getätigt werden müssen, damit diese noch steuerlich in Abzug gebracht werden können. Anträge betreffend 2. Säule bei der Vorsorgegesellschaft müssen frühzeitig (anfangs November) eingereicht werden.

Bei juristischen Gesellschaften sind die Lohnbezüge mit Vorsorgeleistungen verbunden. Dabei gelten für die Lohnbeziehenden die Regeln als Unselbständige.

Wenn Sie Hilfe benötigen, wenden Sie sich direkt an Ihre/n Mandatsleiter/in.

 

Neue MWST - Sätze ab 2024

Ab dem 1. Januar 2024 gelten die neuen Mehrwertsteuersätze:

 

 Bis 31. Dezember 2023Neu ab 01. Januar 2024
Normalsatz7.7 %8.1 %
Reduzierter Satz2.5 %2.6 %
Sondersatz für Beherbergung3.7 %3.8 %

 

Die Steuersatzerhöhung hat auch Auswirkungen auf die Saldosteuersätze und die Pauschalsteuersätze. Die Auflistung der neuen Sätze finden Sie auf der Homepage der eidgenössischen Steuerverwaltung unter folgendem Link. Wenn Sie Fragen zur buchhalterischen Umsetzung der neuen Mehrwertsteuer-Sätze haben, dürfen Sie sich gerne bei Ihrer Mandatsleiterin oder ihrem Mandatsleiter melden.

 

Einreichen Steuern 2022: Fristen beachten!

Die zweite Frist zum Einreichen der Steuererklärung 2022 läuft per Ende Dezember 2023 ab. Wir bitten Sie, Ihre Unterlagen des Buchhaltungsjahres 2022 baldmöglichst einzureichen, um uns die Koordination der Arbeiten bis Ende Jahr zu erleichtern sowie unangenehme finanzielle Konsequenzen (Mahngebühren) zu verhindern. Danke für die Mithilfe.

 

Neues Datenschutzgesetz und der elektronische Versand von Steuerunterlagen

Ab dem 1. September 2023 ist das neue Datenschutzgesetz in Kraft. Dieses Gesetz regelt unter anderem den Umgang mit Personendaten. Durch unsere treuhänderische Dienstleistung sind wir automatisch in Besitz von Personendaten und bearbeiten diese. Die Twin Treuhand AG wird die nötigen Anpassungen an den Datenschutz-Richtlinien vornehmen und ihre Kunden über Änderungen informieren. Des Weiteren wird die Twin Treuhand AG die Möglichkeit schaffen, die Buchhaltungs- und Steuerunterlagen künftig auf elektronischem Weg und passwortgeschützt an Ihre Kunden zu übermitteln. Der Versand per Post im bewährten Ordner wird weiterhin beibehalten.

 

Wechsel Geschäftsführer

Per 31.12 2023 gibt Ruedi Amrein die Aufgabe als Geschäftsführer der Twin Treuhand AG nach 15 Jahren infolge der bevor stehenden Pensionierung ab. Der Verwaltungsrat verdankt seinen Einsatz für die Firma.

Der Verwaltungsrat der Twin Treuhand AG hat per 1.1.2024 Peter Estermann, Geschäftsführer der AGRO-Treuhand Sursee, als neuen Geschäftsführer bestimmt. Peter Estermann hat die Hochschule HAFL mit einem Bachelor abgeschlossen und war anschliessend in der Ausbildung und Beratung tätig. Seit dem 1.8.2022 leitet er die AGRO-Treuhand Sursee. Der Verwaltungsrat wünscht dem neuen Geschäftsführer viel Erfolg.

 

Grundstückgewinnsteuer: Praxisänderung Abzug Maklerprovisionen

Gemäss einem neuen Entscheid des Kantonsgerichts sind Maklerprovisionen, die aufgrund eines zwischen unabhängigen Dritten abgeschlossenen Maklervertrags bezahlt wurden, ungekürzt zum Abzug zuzulassen.

 

Gemäss der Rechtsprechung des Kantonsgerichts (KGE vom 29.06.2023 i.S. S./Praxisänderung) ist als üblich das im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Entgelt zu verstehen, sofern dieses einem Drittvergleich standhält. Massgebend ist somit, ob der vereinbarte Maklerlohn (Prozentsatz vom Verkaufspreis oder Pauschalbetrag) unter unbeteiligten Dritten in der entsprechenden Höhe abgeschlossen worden ist (marktkonformes Entgelt). Demnach sind Maklerprovisionen, die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse (z.B. aufgrund eines persönlichen bzw. wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder eines Nahestehenden-Verhältnisses wie insbesondere eine verwandtschaftliche Beziehung zwischen den Vertragsparteien) geleistet worden sind, zu kürzen, soweit jene über den marktüblichen Ansätzen (maximal 3% für überbaute, maximal 4% für unüberbaute Grundstücke zuzüglich Mehrwertsteuer) liegen. Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Maklerhonorar unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse vereinbart wurde, darf hingegen keine Kürzung vorgenommen werden, d.h. sowohl das vereinbarte und bezahlte Maklerhonorar wie auch allfällige zusätzlich in Rechnung gestellte Kosten im Zusammenhang mit der Maklertätigkeit (z.B. für Inserate, Verkaufsdokumentation, Verkehrswertschatzungen) sind steuerlich anzurechnen.

 

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie einen goldigen Herbst mit bester Gesundheit!

Ihre Twin Treuhand AG

 

Twin Treuhand AG
Grenzstrasse 3b - 6214 Schenkon
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