Newsletter Dezember 2022

Inhaltsverzeichnis

 

 

 

 

Einzahlungen 2. und 3. Säule bei Einzelunternehmer/-innen oder Aktionären/-innen

Wenn es die Liquidität zulässt, empfehlen wir die Prüfung von Einzahlungen in die 2. und/oder in die 3. Säule zur Optimierung der Steuerfolgen. Folgende Vorteile zeichnen sich für Selbständigerwerbende ab:

  • Höhere Steuerabzüge
  • Schonung des Abschreibungspotenzials
  • Aufstockung des Pensionsguthabens
  • Bessere Versicherungsleistung (2. Säule)

In die Säule 3a können im Jahr 2022 maximal folgende Beiträge einbezahlt werden:

  • Sofern ein Anschluss an eine Pensionskasse (PK) besteht: CHF 6'883.00
  • Ohne PK-Anschluss: 20 % des steuerbaren Erwerbseinkommens, max. CHF 34'416.00

Neben den ordentlichen Beiträgen in die 2. Säule können je nach Situation zusätzlich noch Einkäufe getätigt werden (einkommensabhängig).

Zu beachten ist, dass die Einzahlungen bis Mitte Dezember getätigt werden müssen, damit diese noch steuerlich in Abzug gebracht werden können. Anträge betreffend 2. Säule müssen frühzeitig (anfangs November) eingereicht werden.

Wenn Sie Hilfe benötigen, wenden Sie sich direkt an Ihre/n Mandatsleiter/in.

 

Einreichen Steuern 2021: Fristen beachten!

Die zweite Frist zum Einreichen der Steuererklärung für natürliche Personen 2021 läuft per Ende Dezember 2022 ab. Wir bitten Sie, um uns die Koordination der Arbeiten bis Ende Jahr zu erleichtern sowie unangenehme finanzielle Konsequenzen (Mahngebühren) zu verhindern, Ihre Unterlagen des Buchhaltungsjahres 2021 baldmöglichst einzureichen. Danke für die Mithilfe.

 

 

ESTV-Services zentral im «ePortal» verfügbar

Die SuisseTax-Dienstleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) stehen ab Dienstag 22. November auf der Online-Plattform «ePortal» zur Verfügung. Das ePortal finden Sie als Link («ePortal-Services») auf www.estv.admin.ch.

 

Das neue Erbrecht ab 2023: Pflichtteile schrumpfen

Das neue Erbrecht tritt ab 1. Januar 2023 in Kraft. Mit dem neuen Erbrecht können Erblasser freier darüber entscheiden, was mit Ihrem Nachlass nach ihrem Versterben passiert. Die grösste Neuerung ist dabei eine Überarbeitung der Pflichtteile.

Kleinere Pflichtteile

Neu beträgt der Pflichtteil nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches für die Nachkommen. Für den Ehegatte oder eingetragene Partner bleibt der Pflichtteil bei der Hälfte und die Eltern sind neu nicht mehr Pflichtteil geschützt. Gesamthaft bedeutet dies, dass die verfügbare Quote nach neuem Recht oft grösser ist als vorher.

Was passiert mit bestehenden Testamenten und Erbverträgen?

Für die Anwendung des Rechtes gilt das sogenannte «Todestagprinzip». Dies bedeutet, dass die neuen Bestimmungen erst für die Erbgänge mit dem Todestag nach dem 31.12.2022 gelten. Bestehende Testamente und Erbverträge bleiben gültig. Es kann sich jedoch lohnen, die Formulierung von bestehenden Dokumenten genau zu prüfen, da die genannten Pflichtteile möglicherweise nicht mehr korrekt sind oder den Bedürfnissen der betroffenen Personen nicht mehr entsprechen. Erbverträge und Testamente sind weiterhin sinnvoll und sollten notariell beglaubigt werden.

 

Investitionen in Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten können ab 1.1.2023 bei den Staats- und Gemeindesteuern abgezogen werden

Ab der Steuerperiode 2023 können Kosten für Energie- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten nicht nur bei der direkten Bundessteuer, sondern neu auch bei den Staats- und Gemeindesteuern als Unterhaltskosten abgezogen werden. Es gelten die gleichen Regeln wie bisher schon bei der direkten Bundessteuer. Ferner werden Einspeisevergütungen bei Photovoltaikanlagen erst ab 10'000 kWh besteuert.

Die Kosten für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung können abgezogen werden, auch wenn es sich dabei um wertvermehrende Investitionen handelt. Namentlich sind dies Investitionen in Erd-/Luftwärmepumpen, Pellet-Heizungen, solare Warmwasser und Heizungsanlagen sowie Photovoltaikanlagen. Investitionen in Energiespeicherkapazitäten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, aber auch mit Betrieb anderer Anlagen (Wind, Biogas) gehören auch dazu. Auch Wärmedämmungen berechtigen zum Abzug.

Werden die Investitionen durch Beiträge Dritter subventioniert, können nur die selbst getragenen Kosten abgezogen werden.

Wird für den Liegenschaftsunterhalt der Pauschalabzug gewählt, können keine zusätzlichen Abzüge für die energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Investitionen sowie Rückbaukosten (siehe unten) getätigt werden. Der Abzug für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten setzt also voraus, dass für den Liegenschaftsunterhalt der effektive Abzug gewählt wird.

 

Rückbaukosten können im Hinblick auf einen Ersatzneubau abgezogen werden. Dazu gehören:

  • Kosten der Demontage,
  • Kosten des Abbruchs,
  • Kosten des Abtransports,
  • Kosten der Entsorgung,

Nicht abziehbar sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens, von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie von Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.

Die Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch dieselbe steuerpflichtige Person vorgenommen wird. Die Rückbaukosten sind subjektbezogen.

 

Einspeisevergütungen

Ab 2023 gilt für Einspeisevergütungen bei Photovoltaikanlagen auf Grundstücken des Privatvermögens folgende neue Praxis:

Entschädigungen für die Lieferung von Energie (insbesondere Strom) aus solchen Anlagen stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar. Aus verfahrensökonomischen

Gründen sind Entschädigungen für die Lieferung von Energie aus Photovoltaikanlagen

steuerbar, soweit sie die Produktion von 10’000 kwh pro Jahr übersteigen (Bagatellprinzip). Die Anrechnung eines Eigenverbrauchanteils entfällt. Befindet sich die Anlage im Besitz des Netzbetreibers, qualifizieren sich die vereinnahmten Entschädigungen vollumfänglich als steuerbare Mieteinnahmen.

 

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4

Liegenschaftskostenverordnung (SR 642.116)

FAQ - Einführung Abzug für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen

 

Privatanteil Fahrzeug und Neuregelung von FABI ab 1. Januar 2022 (Exkurs)

Private Auslagen dürfen nicht als Aufwand in der Geschäftsbuchhaltung verbucht werden. Wenn private Auslagen mit Mitteln der Gesellschaft bezahlt werden, muss dieser Vorgang erfolgsneutral auf dem Privatkonto verbucht oder dem Bezüger in Rechnung gestellt werden.

 

Das bekannteste Beispiel betrifft das weit verbreitete Geschäftsfahrzeug, mit dem auch private Fahrten unternommen werden dürfen. In solchen Fällen stellt sich immer die Frage nach der korrekten Aufteilung des Aufwands in «geschäftliche» und «private» Kosten.

 

In den am häufigsten vorkommenden Fällen - darunter eben auch beim Geschäftsfahrzeug - wurden von der Steuerverwaltung Pauschalen festgelegt. Dies erleichtert es den Unternehmen, den korrekten Privatanteil zu berechnen. Diese Pauschalen werden in der Regel auch von der AHV und somit von allen Sozialversicherungen akzeptiert. Bei den folgenden Ausführungen geht es ausschliesslich um das sogenannte «gemischt genutzte» Geschäftsfahrzeug.

 

Was ändert in Bezug auf die FABI-Abrechnung ab 1. Januar 2022?

Der Privatanteil wird von aktuell 0,8 Prozent auf neu 0,9 Prozent pro Monat erhöht (9,6 Prozent bzw. 10,8 Prozent des Fahrzeugkaufpreises exkl. MWST pro Jahr). Die Erhöhung der Pauschale soll den von den Arbeitgebern finanzierten Arbeitsweg berücksichtigen. Davon profitieren vor allem Arbeitnehmende mit langen Arbeitswegen (mehr als rund 4'300 km pro Jahr).

 

Der Privatanteil von 0,8 bzw. neu 0,9 Prozent gilt als Naturallohn und ist entsprechend auf dem Lohnausweis zu bescheinigen und mit den Sozialversicherungen abzurechnen.

 

Arbeitsvertrag

Sollte der Privatanteil als fester Prozentsatz in den Arbeitsverträgen oder im Personalreglement vermerkt sein, ist dieser rechtzeitig anzupassen. Dies stellt eine Vertragsanpassung dar, die das Einverständnis des betroffenen Mitarbeitenden bedingt. Um dies bei künftigen Anpassungen zu verhindern empfehlen wir, nicht auf den Prozentsatz zu verweisen, sondern auf die gesetzliche Regelung.

 

Lohnausweis

Der Privatanteil wird wie bisher in Ziffer 2.2 im Lohnausweis als Gehaltsnebenleistung aufgeführt. Die Deklaration des Aussendienstanteils sowie der Homeoffice-Tage in Ziffer 15 erübrigt sich. Das Feld «F» ist nach wie vor anzukreuzen.

 

Mehrwertsteuer

Der Privatanteil ist wie bisher mit der MWST abzurechnen - aktuell zum Satz von 7,7 Prozent - wobei der Privatanteil zwar vom Kaufpreis (bzw. Barwert bei Leasingfahrzeugen) exkl. MWST berechnet wird, das Ergebnis jedoch als inkl. MWST gilt.

 

Bei juristischen Gesellschaften ist der Privatanteil als Umsatz zu deklarieren, da es sich im Grunde um einen Ertrag aus Fahrzeugvermietung an den Mitarbeitenden handelt.

 

Steuern

Da dem Privatanteil ein Lohnaufwand gegenübersteht, ist die Verbuchung praktisch steuerneutral.

 

Konsequenzen Privatanteil bei Privatpersonen

Der Mitarbeitende, dem das Geschäftsfahrzeug auch für private Zwecke zur Verfügung steht, wird mit dem Lohnausweis ein etwas höherer Privatanteil ausgewiesen. Die im Jahr 2022 in Kraft tretende Änderung erhöht somit das steuerbare Einkommen leicht, dafür entfällt die lästige Erfassung der Halbtage mit oder ohne Arbeitsweg. Der Arbeitsweg muss nicht mehr als zusätzliches Einkommen in der Steuererklärung deklariert werden.

 

Und der Berufskostenabzug? Der limitierte Abzug in Höhe von 3'000 Franken ist bei der neuen Regelung bereits berücksichtigt und kann nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Sollten die kantonalen Regelungen jedoch höhere oder unbeschränkte Fahrkostenabzüge zulassen, steht es den Kantonen frei, die übersteigenden Kosten von mehr als 3'000 Franken zum Abzug zuzulassen. Es lohnt sich somit, die Wegleitung zur Steuererklärung 2022 zu studieren.

Konsequenzen Privatanteil bei Selbstständigerwerbenden

Mehrwertsteuer

Bei Selbstständigerwerbenden wird der Privatanteil als Aufwandsminderung verbucht. MWST-rechtlich handelt es sich um eine gemischte Verwendung nach Art. 30 MWSTG. Die darauf entfallende MWST wird als Vorsteuerkorrektur in Ziffer 415 deklariert. Rechnet die selbstständige Person mit Saldosteuersatz ab, ist keine Eigenverbrauchssteuer abzurechnen, diese ist mit dem Saldosteuersatz bereits abgegolten.

 

 

 

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie einen goldigen Spätherbst und einen friedlichen Winter mit bester Gesundheit!

Ihre Twin Treuhand AG

 

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