Berechnung des satzbestimmenden Einkommens bei Stunden- oder Tagelöhnern
Für diese Personengruppe gilt neu eine einheitliche Satzbestimmung. Sind die Arbeitnehmer im Stunden- oder Tageslohn angestellt und wird ihnen der Lohn nicht in Form einer monatlichen Zahlung ausgerichtet (insbesondere im Personalverleih), wird der vereinbarte Stundenlohn auf 180 Stunden oder der vereinbarte Tageslohn auf 21,667 Tage umgerechnet.
Quellensteuern müssen künftig zwingend mit den zuständigen Kantonen abgerechnet werden. Die Abrechnung aller quellenbesteuerten Arbeitnehmenden im Sitzkanton des Unternehmens bzw. des Arbeitgebers ist nicht mehr erlaubt. Dies wird einige Arbeitgeber dazu zwingen, umzustellen und sich allenfalls sogar mit einem Abrechnungsmodell auseinanderzusetzen, das im Sitzkanton nicht angewandt wird.
Die Tarife bleiben zwar weitgehend gleich, in der neuen QStV fallen die Tarife D und O aber gänzlich weg. Tarif D ist der reduzierte Tarif für die Nebenerwerbs- oder Ersatzeinkünfte, Tarif O ebenfalls, jedoch für deutsche Grenzgänger.
In diesem Zusammenhang dürfen auch Teilzeitangestellte erwähnt werden, die bislang vielerorts zum Tarif D abgerechnet wurden. Für diese wird zukünftig nicht nur der ordentliche Tarif (typischerweise A, B oder C), sondern auch das satzbestimmende Monatseinkommen zu bestimmen sein, was es für Arbeitgebende nicht einfacher macht, die Quellensteuern korrekt abzuführen.